Gemeinde Rödinghausen

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung
der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Gemeinde Rödinghausen für das Haushaltsjahr 2009

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW S. 514), hat der Rat der Gemeinde Rödinghausen mit Beschluss vom 29.04.2009 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                                     17.486.900 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                                            17.054.900 EUR

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                16.856.700 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                               15.990.600 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf  2.701.450 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf  2.931.950 EUR

festgesetzt.

§2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf             766.850 EUR

festgesetzt.

§3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist,
wird auf  1.880.000 EUR veranschlagt.

§4

Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes ist nicht erforderlich.

§5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf  5.500.000 EUR
festgesetzt.

§6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:

1.   Grundsteuer

1.1  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
      (Grundsteuer A) auf 300 v. H.
1.2  für die Grundstücke
      (Grundsteuer B) auf 340 v. H.

2.   Gewerbesteuer 400 v. H.


§7

Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. W." ("künftig wegfallend") versehenen Stellen fallen nach dem Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber weg.

§8

Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs.2 GO NW sind unerheblich, wenn sie - bezogen auf die einzelne Maßnahme - den Betrag von 16.000 EUR nicht überschreiten.
Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW sind unerheblich, wenn sie - bezogen auf die einzelne Maßnahme - den Betrag von 10.000 EUR nicht überschreiten.
Mehraufwendungen, die aufgrund interner Leistungsverrechnung oder zur Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen erforderlich sind, gelten in jedem Fall als unerheblich.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford mit Schreiben vom 18.05.2009 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme ab dem 3.8.2009 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2009 gemäß § 96 Abs. 2 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Rödinghausen, Heerstr. 2, 32289 Rödinghausen, Zimmer 3 öffentlich aus und ist unter der Adresse www.roedinghausen.de im Internet verfügbar.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rödinghausen, den 23.06.2009

Ernst-Wilhelm Vortmeyer
     - Bürgermeister-